MeeSales / Franchchise AGB

Franchise-Vertrag

 

Zwischen

 

MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform,

Gisela Speigl

Karlsbader Strasse 47

86169 Augsburg

- im nachfolgenden Franchise-Geber genannt -

 

und

 

...

- im nachfolgenden Franchise-Nehmer genannt -

 

Präambel

 

(1) Der Franchise-Geber hat ein System für den wirtschaftlichen Betrieb einer Vermittlungs- und Werbeplattform entwickelt.

 

(2) Dieses System wird unter dem Namen "MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform" betrieben.

 

(3) Aufgrund der angestrebten Verbreitung des Franchisenetzes im In- und Ausland wird der Name "MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform" für die Verbraucher zu einem Begriff werden und durch die Art seiner Verwendung im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Franchise-Nehmer eine besondere Kennzeichnungskraft erlangen.

 

(4) Typisch für das System sind neben der Namensgebung die Einrichtung und Organisation des Betriebs, die Qualität der Vermittlungs- und Werbeplattform, die Verhaltensformen und die Ausbildung des Personals, das Werbekonzept sowie weiteres Know-how, das den Erfolg des Systems bedingt.

 

(5) Der Franchise-Geber hat sich entschlossen, das entwickelte Know-how und die gesammelten Erfahrungen an die Franchise-Nehmer weiterzugeben, um gegenüber dem Verbraucher einheitlich aufzutreten. Der Franchise-Nehmer kommt damit auch in den Genuss des vom Franchise-Geber bisher bereits geschaffenen und künftig zu schaffenden Goodwill.

 

(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten gegenüber dem Verbraucher notwendig ist, und dass daher im Interesse des Franchisesystems und des einzelnen Franchise-Nehmers die Regelungen dieses Vertrages und des Geschäftsordnungssystems strikt eingehalten werden.

 

(7) Die Vertragsparteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig werden, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben und ein erfolgreiches Geschäft aufzubauen. Der Franchise-Nehmer wird den Ruf und den Namen des Franchise-Gebers in jeder Weise aufrechterhalten und alles unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des Franchise-Gebers nachteilig auswirken könnte.

 

§ 1 Vertragsgegenstand und Rechtsinhaberschaft

 

(1) Der Franchise-Geber betreibt die MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform. Die vom Franchise-Geber zur Verfügung gestellte Vermittlungs- und Werbeplattform (nachfolgend Vertragsprodukt bezeichnet) sowie die Franchisebetriebe und das gesamte Franchisesystem sind gekennzeichnet durch:

a) den Firmennamen MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform,

b) die besonderen Produktenamen, Wortzeichen, Werbesätze, Symbole und Bilder der MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform,

c) das besondere technisches Know-how und Erfahrungswissen auf dem Gebiet von Erstellung und Betrieb der Vermittlungs- und Werbeplattform,

d) die kundenorientierte Ausrichtung der Vermittlungs- und Werbeplattform und weiteres Informationsmaterial,

e) die Art und Anordnung der Einrichtung des Betriebes, die Sortimentsgestaltung, die Abwicklung der Geschäftsvorgänge, die Verhaltensformen des Personals sowie weitere Details, die den besonderen Geschäftswert der Geschäfte ausmachen (Franchise-Geber-typisches Organisations- und Marketing-System).

 

(2) Der Franchise-Geber räumt dem Franchise-Nehmer für das Vertragsgebiet . . . (genaue Bezeichnung) das Recht der Nutzung aller in Absatz (1) aufgeführten Rechte, des gesamten Know-how und des Erfahrungswissens sowie der sonstigen Kennzeichnungen des Franchisesystems zur Vermarktung des vom Franchise-Geber zur Verfügung gestellten Vertragsprodukts in diesem Bezirk ein. Das Vertragsgebiet bestimmt sich nach den öffentlichen Grenzen der genannten Gemeinden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, die ihm eingeräumten Rechte gemäß den Festlegungen des Vertrages zu nutzen und auszuüben.

 

(3) Der Franchise-Geber kann das Vertragsprodukt unter Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vertragspartner und nach rechtzeitiger Information des Franchise-Nehmers ändern und/oder die Vermittlung von einzelnen Produkten oder Werbung für einzelne Produkten einstellen; irgendwelche Rechte kann der Franchise-Nehmer hieraus nicht ableiten, es sei denn, die betreffenden Maßnahmen sind für den Franchise-Nehmer unzumutbar.

 

(4) Weitere und/oder neue Produkte werden nur durch ausdrückliche schriftliche Zusatzvereinbarung zu Vertragsprodukten.

 

(5) Die Vertragsaktivitäten des Franchise-Nehmers erfolgen im Geschäftslokal des Franchise-Nehmers und/oder bei den potentiellen Verkäufern/Käufern der Vermittlungs- und Werbeplattform und beginnen so früh wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung.

 

(6) Der Franchise-Geber wird in dem in Absatz (2) definierten Vertragsgebiet nicht mit einem Dritten eine Kooperation in dem in diesem Vertrag niedergelegten Sinne eingehen. Der Franchise-Geber wird im Vertragsgebiet mit Ausnahme des Franchise-Nehmers und der nachfolgend aufgeführten Personen keinen Dritten das in Absatz (1) genannte Vertragsprodukt zur Verfügung stellen. Folgende Personen wird der Franchise-Geber selbst mit dem Vertragsprodukt betreuen: (aufzählen).

 

§ 2 Verpflichtung des Franchise-Nehmers als natürliche Person

 

(1) Vertragspartner des Franchise-Gebers ist die als Franchise-Nehmer bezeichnete Person persönlich. Gründet oder übernimmt der Franchise-Nehmer zum Betrieb des Geschäftes eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, so gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf die Gesellschaft über. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Franchise-Gebers kann jedoch der Gesellschaft die Nutzung der in diesem Vertrag zugunsten des Franchise-Nehmers vorgesehenen Rechte gestattet werden.

 

(2) Der Franchise-Geber wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Franchise-Nehmer rechtlich und tatsächlich in der Lage bleibt, alleinverantwortlich und alleinentscheidend die in diesem Vertrag niedergelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls kann eine Zustimmung nach Absatz (1) fristlos widerrufen werden.

 

§ 3 Allgemeine Pflichten des Franchise-Gebers

 

(1) Der Franchise-Geber unterstützt den Franchise-Nehmer durch Beratung und Information hinsichtlich der kaufmännischen und werblichen Gestaltung seines Geschäftes, der Ausbildung des Personals, der Verkaufstechnik, des Marketing und ganz allgemein hinsichtlich der Umstände, die den Umsatz und die Rentabilität des franchisierten Geschäfts maßgeblich beeinflussen.

 

Der Franchise-Geber erbringt u. a. folgende Grundleistungen:

 

Der Franchise-Geber stellt Anbietern von Produkten ein Werbemedium im Internet zur Verfügung, in welchem sie ihre Angebote platzieren können. Durch diese Bereitstellung mittelt der Franchise-Geber zwischen Verkäufern einerseits und Besuchern des Internetangebotes als potentielle Käufer andererseits. Der Franchise-Geber eröffnet zum Zwecke der Vermittlung namens und im Auftrage der Verkäufer Auktionen, in welchen Verkäufer ihre Produkte offerieren, auf welche potentielle Käufer ein Angebot abgeben können.

Verkäufer verpflichten sich mit der Angebotseinstellung, die angebotenen Produkte hinsichtlich Spezifikation, Zeitraum, Menge und Preis wie im Angebot genannt an Käufer zu liefern oder zu leisten, welche ein Kaufangebot zum Mindestpreis oder höher abgegeben haben, zuzüglich etwa weiterer Kosten für zu verarbeitendes Material, Versand oder wie im jeweiligen Angebot angegeben.

Die Leistung des Franchise-Gebers ist durch Überlassung der Käuferdaten an die Verkäufer nach Beendigung einzelner Auktionen erbracht und die Vermittlung somit erfolgt.

Bereitstellung wie Aufrechthaltung des gesamten MeeSales-Angebotes erfolgen unsererseits stets unter dem Vorbehalt der technischen wie personellen Verfügbarkeit.

 

Im einzelnen erbringt der Franchise-Geber u. a. auch folgende Leistungen:

 

- Beratung, Einführung von Webdienstleistungen

 

- Konzeptionelle Beratung zum Einsatz verschiedener Internet-Technologien

 

- Konzeption und Koordinierung von Webdienstleitungen

 

- Beratung und Planung zu eCommerce und Online-Shopping

 

- Entwicklung von Online-Strategie-Konzepten

 

- Systemadministration / Management

 

- Verkaufsentlastung

 

 

(2) Der Franchise-Geber stellt dem Franchise-Nehmer Unterlagen, Preislisten und dergleichen kostenlos zur Verfügung. Die in Satz 1 genannten Materialien bleiben im Eigentum des Franchise-Gebers, sofern und soweit sie nicht im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Kunden weitergegeben werden.

 

(3) Der Franchise-Geber wird den Franchise-Nehmer regelmäßig über die Entwicklung des Vertragsprodukts und der Marktsituation informieren.

 

§ 4 Stellung und allgemeine Pflichten des Franchise-Nehmers

 

(1) Der Franchise-Nehmer bleibt wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Unternehmer. Er wirbt Verkäufer einerseits und Besucher des Internetangebotes als potentielle Käufer andrerseits für die MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform. Er ist zur Vertretung des Franchise-Gebers nicht befugt.

 

(2) Weiterhin wirbt der Franchise-Nehmer für den Franchise-Geber weitere Franchise-Nehmer, die ihrerseits weitere Franchise-Nehmer werben. Der Franchise-Nehmer erhält vom Franchise-Geber für die von ihm geworbenen Franchise-Nehmer eine Beteiligung nach Maßgabe des § 5 Abs. 4.

 

(3) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den insbesondere durch Ruf und Namen des Franchisesystems verkörperten hohen geschäftlichen Standard bei seiner Geschäftstätigkeit in jeder Weise aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des Franchisesystems nachteilig auswirken könnte.

 

(4) Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, die vom Franchise-Geber überlassenen Unterlagen, Materialien, Ausstellungsstücke usw. sorgfältig zu behandeln und insbesondere Kataloge und andere Werbemittel des Franchise-Gebers ordnungsgemäß zu verteilen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 Satz 2.

 

(5) Der Franchise-Nehmer wird dem Franchise-Geber über die Geschäftsentwicklung, die regionale Marktsituation und die Tätigkeit von Konkurrenzunternehmen im Vertragsgebiet mindestens halbjährlich sachgerecht berichten. Er ist insoweit verpflichtet, dem Franchise-Geber sachdienliche Auskunft zu erteilen.

 

(6) Der Franchise-Geber wird die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachten und zu den anderen Franchise-Nehmern des Franchise-Gebers (nachfolgend Franchise-Partner genannt) ein kooperatives Verhältnis anstreben.

 

§ 5 Vergütungen

 

(1) Als Gegenleistung für die Vorteile, die dem Franchise-Nehmer durch die zur Verfügungsstellung des Vertragsprodukts unter der Bezeichnung MeeSales Vermittlungs- und Werbeplattform eingeräumt werden, und für die anderen in diesem Vertrag niedergelegten Rechte und Leistungen zahlt der Franchise-Nehmer an den Franchise-Geber eine Franchisegebühr von 360,00 EUR inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

(2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, dem Franchise-Geber eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Vergütung des Franchise-Gebers zu erteilen.

 

(3) Erbringt der Franchise-Geber über die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen hinaus weitere Leistungen aufgrund besonderer Abmachung, so sind dafür jeweils gesonderte Honorare festzusetzen, die nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig sind und die über die Einzugsermächtigung (Abs. 3) abgewickelt werden.

 

(4) Der Franchise-Nehmer erhält für die von ihm direkt geworbenen Franchise-Nehmer eine Beteiligung von 20 % aus der Franchisegebühr, die diese direkt geworbenen Franchise-Nehmer an den Franchise-Geber zahlen (§ 5 Abs. 1). Der Franchise-Nehmer erhält weiter für die von seinen direkt geworbenen Franchise-Nehmer weiter geworbenen Franchise-Nehmer (1. Linie) eine Beteiligung von 10 % aus der Franchisegebühr der Franchise-Nehmer der 1. Linie, für die von diesen Franchise-Nehmer der 1. Linie geworbenen Franchise-Nehmer (2. Linie) eine Beteiligung von 5 % aus der Franchisegebühr der Franchise-Nehmer der 2. Linie, für die von diesen Franchise-Nehmern der 1. Linie geworbenen Franchise-Nehmer (3. Linie) eine Beteiligung von 3 % aus der Franchisegebühr der Franchise-Nehmer der 2. Linie und für die von diesen Franchise-Nehmer der 2. Linie geworbenen Franchise-Nehmer (4. Linie) eine Beteiligung von 2 % aus der Franchisegebühr der Franchise-Nehmer der 4. Linie. Von den weiter geworbenen Franchise-Nehmer (ab der 5. Linie) erhält der Franchise-Nehmer keine weitere Beteiligung der Franchisegebühr.

 

§ 6 Werbung

 

(1) Der Franchise-Geber übernimmt die allgemeine überregionale Werbung. Diese ist auf die Sicherstellung des Bekanntheitsgrades der Marke und der Vertragsprodukte gerichtet.

 

(2) Der Franchise-Nehmer übernimmt die lokale Werbung. Der Franchise-Geber stellt dafür Vorlagen, Layouts etc. zur Verfügung. Soweit der Franchise-Nehmer von den Vorlagen des Franchise-Gebers abweicht, ist er verpflichtet, den Franchise-Geber von beabsichtigten Werbemaßnahmen zu informieren. Der Franchise-Geber hat nur dann das Recht, derartige Werbemaßnahmen zu untersagen, wenn seine Interessen oder diejenigen des Franchisesystems betroffen sind. In jedem Fall hat der Franchise-Nehmer bei seinen Werbemaßnahmen die Marke des Systems hervorzuheben.

 

§ 7 Schutzrechte, Know-how

 

(1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den Franchise-Geber über alle ihm bekannt gewordenen Verletzungen der diesem Vertrag zugrunde liegenden Schutzrechte und des sonstigen Know-how unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) Der Franchise-Geber ist berechtigt, gegen solche Maßnahmen eines Dritten einzuschreiten, auch wenn sich die Verletzungshandlungen allein auf das dem Franchise-Nehmer gewährte Vertragsgebiet beziehen. Sofern der Franchise-Geber nicht binnen angemessener Frist gegen die Verstöße Dritter einschreitet, ist der Franchise-Nehmer berechtigt, selbst die Schutzrechtsverletzung zu verfolgen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich bei Verstößen durch Dritte zur gegenseitigen Hilfe, Unterstützung und Beratung.

 

(3) Die Kosten der Abwehr der Verletzung durch den Dritten trägt bei eigenem Vorgehen der Franchise-Geber, sonst der Franchise-Nehmer. Erlangte Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzansprüche stehen dem jeweils tätig gewordenen Vertragspartner zu. Werden Schadensersatzansprüche im Drittinteresse durchgesetzt, so erhält die klagende Partei ein Drittel der Schadensersatzforderung von dem Vertragspartner, dessen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation durchgesetzt wurde, als pauschalen Auslagenersatz und Tätigkeitsvergütung. Eine vergleichsweise Erledigung einer Auseinandersetzung mit dem Dritten bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner. Sieht der Franchise-Geber von der Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung durch einen Dritten ab, so werden die Vertragspartner über eine mögliche Minderung der Vergütung nach § 5 des Vertrages verhandeln, wenn die Nutzungshandlungen des Dritten zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Franchise-Nehmers und einer Umsatz- und Gewinnschmälerung führen.

 

(4) Die Vertragspartner werden sich wechselseitig über etwaige konstruktive Änderungen und Verbesserungen der Vertragsprodukte, über auftretende Probleme und deren Lösung unverzüglich informieren. Allgemein werden sich die Vertragspartner bei der Nutzung und Verteidigung des in § 1 des Vertrages umschriebenen Franchisesystems wechselseitig unterstützen und beraten.

 

(5) Zukünftige Fortentwicklungen des Franchisesystems durch eine der Vertragsparteien werden ebenfalls zum Vertragsgegenstand nach § 1 des Vertrages. Sie stehen der uneingeschränkten Nutzung aller im Franchisesystem Beteiligten zu, sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren. Die Vertragsparteien treffen im Einzelfall Absprachen über eventuelle Schutzrechtsmeldungen und eine etwaige Veränderung der Vergütung nach § 5 des Vertrages.

 

(6) Wird die Schutzrechtserteilung auf ein Vertragsrecht rechtskräftig versagt, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertragsrecht für nichtig erklärt, beschränkt wird oder erlischt. Die Vertragspartner werden, sofern diese Umstände erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Franchisesystem insbesondere hinsichtlich der Gewinnerwartung des einzelnen Franchise-Nehmers haben - über entsprechende neue vom Franchise-Geber binnen angemessener Frist zu schaffende (Ersatz-)Schutzrechte und falls dies nicht möglich ist oder der Franchise-Geber auf diese Möglichkeit verzichtet - über eine Anpassung der in § 5 des Vertrages niedergelegten Vergütung Verhandlungen aufnehmen.

 

§ 8 Versicherungen, Haftung

 

(1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, folgende Versicherungen abzuschließen und bis zur Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten:

1. Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche Dritter mit einer Mindestdeckungssumme von

EURO 100.000,00 je Schadensfall.

2. Versicherungsschutz gegen Unterschlagung und Veruntreuung von Geld und Wertpapieren durch angestellte Personen.

 

(2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, dem Franchise-Geber jederzeit Auskunft und Einblick in die Versicherungsunterlagen zu geben bzw. zu gestatten.

 

(3) Der Franchise-Nehmer haftet für sämtliche von Dritten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Geschäftslokal des Franchise-Nehmers geltend gemachten Ansprüche gleich welcher Art, soweit er nicht nachweist, dass er die den Schaden begründete Handlung oder Unterlassung nicht zu vertreten hat.

 

§ 9 Rechnungswesen und Jahresabschluss

 

(1) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, sein Rechnungswesen, insbesondere seine Buchführung nach den Richtlinien des Franchise-Gebers zu gestalten. Der Franchise-Nehmer wird dem Franchise-Geber je ein Exemplar der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und der geprüften Jahresbilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung stellen. Die monatlichen Auswertungen sind binnen 30 Tagen und die jährlichen Auswertungen binnen 90 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes an den Franchise-Geber zu übermitteln.

 

(2) Der Franchise-Geber ist berechtigt, auf seine Kosten die Buchführung und den Jahresabschluss des Franchise-Nehmers durch einen von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Unbeschadet weiterer Ansprüche trägt der Franchise-Nehmer die gesamten Kosten der Überprüfung einschließlich der Reisekosten usw., wenn der vom Franchise-Geber beauftragte Prüfer Unterschiede von mehr als 5% zwischen den gemeldeten und nach § 5 Abs. 2 abgerechneten Umsätzen einerseits und den tatsächlichen Umsätzen andererseits feststellt.

 

§ 10 Abwerbeverbot

 

Der Franchise-Nehmer darf keinen Mitarbeiter des Franchise-Gebers oder eines Franchise-Partners mittelbar oder unmittelbar abwerben, anstellen oder sonstwie beschäftigen oder mit diesem in Kontakt treten, es sein denn, der Mitarbeiter ist bereits seit 6 Monaten aus den Diensten des Franchise-Gebers oder des Franchise-Partners ausgeschieden, oder der betreffende Arbeitgeber/Dienstherr hat vorher seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben.

 

§ 11 Verschwiegenheit

 

Der Franchise-Nehmer und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haben über den Inhalt dieses Vertrages, des Franchise-Geschäftsordnungssystems und der sonst dem Vertrag beigefügten Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt hinsichtlich sonstiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Franchise-Gebers. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

§ 12 Abtretung, Geschäftsveräußerung, Tod

 

(1) Der Franchise-Nehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers auf Dritte übertragen. Eine Abtretung einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine andere Verfügung, gleich welcher Art, ist ohne Zustimmung des Franchise-Gebers unzulässig.

 

(2) Beabsichtigt der Franchise-Nehmer den Franchise-Betrieb zu veräußern, so hat er dies dem Franchise-Geber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dabei alle persönlichen und finanziellen Angaben hinsichtlich des in Aussicht genommenen Erwerbers mitzuteilen, die es dem Franchise-Geber ermöglichen, zu entscheiden, ob der vorliegende Vertrag für die ursprünglich vereinbarte Dauer mit dem Erwerber fortgesetzt wird. In jedem Fall hat der in Aussicht genommene Erwerber die allgemeinen Anforderungen, die der Franchise-Geber an seine Franchise-Nehmer stellt, zu erfüllen. Dies bezieht sich insbesondere auf Bonität, Seriösität, Sachkunde und Geschäftserfahrung.

 

Der Franchise-Geber wird innerhalb von 2 Monaten nach Empfang der Ankündigung und der vollständigen Angaben entscheiden, ob der Veräußerung und Vertragsfortführung zugestimmt wird.

 

(3) Stirbt der Franchise-Nehmer oder wird er dauernd geschäftsunfähig, so wird der Franchise-Geber den Wunsch des gesetzlichen Vertreters des Franchise-Nehmers, der Mitgesellschafter oder der Erben, das Geschäft anstelle des Vertragspartners fortzuführen oder an einen Dritten zu veräußern prüfen. Dabei hat der Franchise-Geber die in Abs. 2 niedergelegten Kriterien zugrunde zu legen. Im Falle der Veräußerung gelten die übrigen Regelungen von § 12 entsprechend.

 

§ 13 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

(1) Auf die Lieferungen des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer finden im übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Franchise-Gebers in ihrer jeweils gültigen Form Anwendung, ohne dass es hierfür im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung bedarf.

 

(2) Die den Leistungen zugrunde liegenden Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Franchise-Gebers für Franchise-Partner.

 

(3) Der Franchise-Geber informiert den Franchise-Nehmer jeweils über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preisliste.

 

§ 14 Wettbewerbsverbot

 

Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages sich weder unmittelbar oder mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig tätig zu sein, das mit dem Franchise-Geber in Konkurrenz steht. Zulässig ist allein eine Kapitalbeteiligung an konkurrierenden Unternehmen, die es dem Franchise-Nehmer nicht ermöglicht, einen wesentlichen Einfluss auf das geschäftliche Verhalten dieses Unternehmens auszuüben.

 

§ 15 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung

 

(1) Dieser Vertrag wird bis zum Ablauf des Kalenderjahres fest abgeschlossen, in dem das Vertragsverhältnis . . . Jahre besteht.

 

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 vereinbarten Vertragszeit verlängert sich der Vertrag jeweils um vier Jahre, wenn er nicht durch eine der Parteien zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.

 

(3) Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Das Datum des Poststempels ist für die Einhaltung der Kündigungsfrist maßgeblich.

 

§ 16 Vorzeitige und außerordentliche Kündigung

 

(1) Wenn der Franchise-Nehmer eine ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung mittels eingeschriebenen Briefes nicht binnen vier Wochen nach Zugang des Briefes erfüllt, ist der Franchise-Geber berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.

 

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages ist ferner in allen Fällen gegeben, in denen ein wichtiger Grund dazu besteht.

 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

 

- Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den Franchise-Nehmer;

- Versagung, Widerruf oder Rücknahme etwa erforderlicher Genehmigungen zur Ausübung des Franchiseunternehmens, sofern

dadurch der Franchisebetrieb vorübergehend oder auf Dauer nicht aufgenommen oder fortgeführt werden kann;

- Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seitens eines Vertragspartners;

- Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung auf das Vermögen eines Vertragspartners binnen vier Wochen;

- Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung

des Konkursverfahrens mangels Masse;

- Verurteilung des Franchise-Nehmers wegen eines Vermögensdeliktes;

- Verletzung des Wettbewerbsverbots durch den Franchise-Nehmer oder seine Erfüllungsgehilfen;

- Zahlungsverzug des Franchise-Nehmers um mindestens 14 Tage in drei hintereinanderliegenden Fällen trotz schriftlicher

Mahnung;

- Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch den Franchise-Nehmer oder seine Erfüllungsgehilfen;

- länger andauernder und den Franchise-Nehmer unzumutbar belastende Lieferunfähigkeit des Franchise-Gebers.

 

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nur binnen einem Monat ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat.

 

§ 17 Folgen der Beendigung des Vertrages u. a.

 

(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Franchise-Nehmer nicht berechtigt, die vom Franchise-Geber hergestellten oder gehandelten Produkte zu vertreiben.

 

(2) Wird der Vertrag gleichgültig aus welchem Grunde beendet, so darf der Franchise-Nehmer die Namen, Warenzeichen und sonstigen in § 1 genannten Merkmale der Produkte und Dienstleistungen des Franchisesystems nicht mehr gebrauchen. Er hat sämtliche vom Franchise-Geber überlassenen Unterlagen, Prospekte, Broschüren, Preislisten, etc. sowie davon gefertigte Fotokopien u. a. an den Franchise-Geber unverzüglich herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf den Franchisegegenstand bezogene Broschüren usw. nicht mehr verwenden. Das gleiche gilt für alle vom Franchise-Geber bezogenen Ausstattungsgegenstände und für sonstige im Eigentum des Franchise-Gebers stehende Gegenstände. Der Franchise-Nehmer hat ferner alle Zeichen, Beschriftungen und sonstigen Kennzeichen aus dem Geschäftslokal zu entfernen, die auf den Franchise-Geber oder das Franchisesystem hinweisen.

 

(3) Dem Franchise-Nehmer steht ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an Vermögensgegenständen des Franchise-Gebers und an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Prospekten, Broschüren, Preislisten und dergleichen nicht zu.

 

(4) Der Franchise-Geber hat das Recht, die im Beendigungsstichtag bei dem Franchise-Nehmer vorhandenen Aufträge und Angebote, die auf das Franchisesystem bezogen sind, selbst oder durch einen Dritten zu bearbeiten und in die Verpflichtungen des Franchise-Nehmers einzutreten. Der Franchise-Nehmer erhält für diese Aufträge eine pauschale Provision in Höhe von 5 Prozent der aus dem jeweiligen Auftrag tatsächlich erhaltenen Zahlung des Franchise-Gebers bzw. des Dritten.

 

§ 18 Vertragsstrafe

 

Der Franchise-Nehmer wird an den Franchise-Geber unbeschadet weitergehender Ansprüche für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§ dieses Vertrages niedergelegten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EURO 9.000,00 (in Worten neuntausend EURO.) zahlen. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist je angefangenen Monat der schuldhaften Zuwiderhandlung erneut verwirkt.

 

§ 19 Verjährung

 

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 24 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Bei Ansprüchen, deren Geltendmachung von der Kenntnis besonderer Umstände abhängt, beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragspartei von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Fälligkeit des Anspruchs ein. Die Regelung gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische und sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

§ 20 Höhere Gewalt, Haftungsbeschränkung, Aufrechnung

 

(1) Wird eine von den Vertragsparteien geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen, jeweils auch bei den Vertragspartnern des Franchise-Gebers), so ist die Vertragspartei berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Darüber hinausgehende Ansprüche der anderen Vertragspartei sind ausgeschlossen.

 

(2) Eine Schadensersatzhaftung des Franchise-Gebers begrenzt sich auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gleiches gilt, wenn der Franchise-Geber eine "Kardinalpflicht" oder eine "wesentliche" Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Im übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ausgeschlossen.

 

(3) Der Franchise-Nehmer kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen des Franchise-Gebers nur aufrechnen, sofern seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Franchise-Nehmer nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache

 

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg.

 

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

 

§ 22 Alte Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen, abweichendes Verhalten, Überschriften

 

(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag enthalten.

 

(2) Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.

 

(3) Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieses Vertrages dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung.